Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg vom 12. April 2018 behält ein unbegleiteter Minderjähriger sein Recht auf Elternnachzug, wenn er zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig war, auch wenn er zum Zeitpunkt der Visaerteilung schon volljährig ist. Der Entscheidung lag ein Fall aus den Niederlanden zugrunde. Sie ist aber auch auf Deutschland übertragbar und für Deutschland verbindlich. Bei einem jungen Mann, den ein Mistreiter des Freundeskreises Asyl Schwieberdingen betreut, hat das nun die Hoffnung auf ein Wiedersehen mit seinen Eltern geweckt.
Anspruchsgrundlage für den Elternnachzug zum unbegleiteten Minderjährigen ist § 36 Abs.1 AufenthG. Hier galt bislang, dass ein Nachzug der Eltern nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit möglich war. Das beruhte auf einer Entscheidung aus dem Jahr 2013, wonach für die Frage der Volljährigkeit der Zeitpunkt der Visaerteilung maßgeblich war. Die Erteilung eines Visums an die Eltern eines (inzwischen) volljährigen Kindes war danach ausgeschlossen.
Da nach der Koalitionsvereinbarung frühestens ab 1. August 2018 monatlich maximal 1000 Personen nachreisen dürfen, war es bisher für Mohamad R., der am 1. Januar 2018 volljährig wurde, ausgeschlossen, dass seine Eltern und die seines Bruders, jemals nachreisen dürfen. Über die beiden Brüder hatte der Freundeskreis Asyl Schwieberdingen vor einigen Monaten berichtet.
Und nun besteht für eben jene Brüder wieder Hoffnung!
Vor Kurzem wurde der Antrag vom Jugendmigrationsbeauftragten der AWO Stuttgart bei der Deutschen Botschaft in Beirut gestellt. Mohamad hat als Antwort auf seinem Handy eine Referenznummer für seine Eltern erhalten. Bei aller Vorfreude bleibt es nun abzuwarten bis im nächsten Jahr – wann auch immer – eine Antwort kommt. (pes)